Sceau

Regulierung · Regulierung erklärt

Geldtransferverordnung (Travel Rule)

Geld — und jetzt auch Krypto — muss mit seinen Papieren reisen. Die Neufassung dehnt die klassischen Informationspflichten bei Überweisungen auf Kryptowerte-Transfers aus und schließt die Anonymitätslücke zwischen beiden.

RechtsaktVerordnung (EU) 2023/1113
Gilt ab30. Dezember 2024
Wer erfasst istZahlungsdienstleister und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs); mittelbar jeder Verpflichtete, der erfasste Transfers empfängt oder sendet

Die Anforderungen, Artikel für Artikel

Arts. 4–6

Information reist mit den Geldern

Geldtransfers müssen verifizierte Auftraggeber- und Begünstigteninformationen tragen, vollständig und im vorgeschriebenen Format.

In Sceau — Travel-Rule-Prüfungen validieren die Vollständigkeit erfasster Transfers in der Transaktionsschicht.

Arts. 14–15

Dasselbe für Kryptowerte

CASPs müssen sicherstellen, dass Kryptotransfers Auftraggeber- und Begünstigteninformationen tragen — die Krypto-Travel-Rule — unabhängig vom Betrag.

In Sceau — Kryptotransfer-Datensätze erfassen den vorgeschriebenen Datensatz und markieren Lücken.

Art. 16

Vor Gutschrift prüfen

Der Anbieter auf Begünstigtenseite braucht Verfahren, um fehlende oder unvollständige Informationen zu erkennen, bevor Mittel verfügbar werden.

In Sceau — Prüfungen eingehender Transfers blockieren die Buchung, bis das Informationsbild vollständig ist.

Art. 17

Verfahren bei fehlender Information

Bei fehlender Information ist abzulehnen, auszusetzen oder nachzufragen — wiederholte Mängel sind als Risikofaktor und möglicher Verdachtsgrund zu behandeln.

In Sceau — Ereignisse fehlender Information werfen Trigger und speisen den Risikoscore.

Selbstverwahrte Wallets

Erhöhte Sorgfalt über 1.000 EUR

Transfers mit selbstverwahrten Adressen über 1.000 EUR erfordern die Verifizierung von Eigentum oder Kontrolle durch den Kunden.

In Sceau — Wallet-Zuordnungsnachweise werden mit der Verifizierungsmethode in der Mandantenakte festgehalten.

§
Eine ehrliche Anmerkung

Diese Seite ist eine Orientierung in klarer Sprache, keine Rechtsberatung. Die Artikelnummerierung folgt dem im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakt; wo technische Durchführungsstandards noch im Entwurf sind, sagen wir das. Der Gesetzestext hat stets Vorrang.

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